Umzug bei Hartz IV – Zwangsumzug, Kostenerstattung

Ein Umzug ist mit Aufwand, Anstrengung und Kosten verbunden. Während die meisten Menschen sich jedoch frei entscheiden können, ob und wohin sie ziehen, gelten für Hartz-IV-Empfänger besondere Regelungen. Der rechtliche Rahmen für Bezieher dieser Unterstützung zum Lebensunterhalt erschwert eigene Entscheidungen und kann sogar zu einem Zwangsumzug führen. In diesem Ratgeber erfahren Sie die wichtigsten Details zum Thema Umzug bei Hartz IV.

Achtung: Diese Ausführungen basieren auf dem geltenden Recht, ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Zudem gibt es Abweichungen zwischen den Bundesländern und es kann jederzeit zu Anpassungen von Gesetzen kommen. Betroffene sollten sich daher zusätzlich bei offiziellen Stellen über alle Details zu einem Umzug bei Hartz IV informieren!

Hart IV: Zwangsumzug durch Aufforderung der Behörde

Wohnen Bezieher von Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II in einer zu großen oder zu teuren Wohnung, kann das zuständige Jobcenter zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung auffordern. Die genauen Details sind jedoch regional unterschiedlich. Grobe Richtwerte für eine für das Jobcenter akzeptable Wohnungsgröße sind:

* 47 – 52 qm für Singles,

* 60 qm für Paare,

* 15 qm zusätzlich pro weitere Person.

Allerdings spielt auch die Miethöhe in die Bewertung hinein. Die zulässige Miethöhe ist kommunal bestimmt. Orientierungswerte liefern das Wohngeldgesetz sowie ggf. der lokale Mietspiegel.

Leben Berechtigte in einer Wohnung über dieser Flächengröße oder mit einem zu hohen Quadratmetermietpreis, darf das Jobcenter zum Umzug in eine kleinere Wohnung auffordern. In diesem Fall hat der Hartz-IV-Bezieher jedoch Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung.

Achtung: Kommt der Leistungsberechtigte der Aufforderung zum Umzug nicht nach, kann das Jobcenter das ohnehin knapp bemessene Arbeitslosengeld II um die zu viel beanspruchte Mietdifferenz kürzen. Das heißt: Der Leistungsberechtigte muss die Mehrkosten selbst tragen.

Arbeitslosengeld II: Zwangsumzug verhindern

Es gibt nur wenige Möglichkeiten, ohne finanzielle Einbußen einer Anordnung zum Umzug nicht zu folgen. Das ist dann der Fall, wenn eine Verminderung der Mietkosten oder Heizkosten nicht möglich oder zumutbar ist. Zudem haben Empfänger von Arbeitslosengeld II sechs Monate Zeit, die Anordnung umzusetzen. Ist es in dieser Zeit nicht möglich, den geforderten Wohnraum zu finden, kann das Jobcenter die Aufforderung aussetzen und die bisherigen Wohnungskosten dulden. Auch Kündigungsfristen können einem rechtzeitigen Umzug entgegenstehen.

Wichtig: Ist die Wohnungssuche erfolglos, weil zum Beispiel der Immobilienmarkt in der Stadt sehr angespannt ist, müssen Hartz-IV-Berechtigte ihre Bemühungen nachweisen. Dazu ist es ratsam, ein Besichtigungsprotokoll mit Namen und Kontaktadresse der Vermieter zu führen.

Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, einen Zwangsumzug abzuwenden:

* Kinder würden ihre sozialen Kontakte verlieren.

* Medizinische Gründe sprechen dagegen (chronisch Kranke, Krebskranke, Schwangerschaft).

* Der Leistungsbezieher kann in Kürze ein eigenes Einkommen erzielen.

* Der Leistungsbezieher gehört zu den besonders geschützten Personen wie Menschen mit einer Schwerbehinderung, Schwangere, schwer Erkrankte oder Alleinerziehende mit wenigstens zwei Kindern sowie Personen über 59 Jahre.

Ein Widerspruch gegen einen Zwangsumzug bei Hartz IV ist schriftlich beim Jobcenter vorzulegen. Leistungsberechtigte sollten sich diesen quittieren lassen oder per Einschreiben mit Rückschein senden.

Zwangsumzug bei Hartz IV: Kostenerstattung für die Wohnungssuche

Bemüht sich der Leistungsbezieher um eine neue Wohnung, fallen möglicherweise Kosten an. Das Jobcenter ersetzt nachweisbare Auslagen. Dazu zählen:

  • Telefonkosten für Anrufe beim Vermieter bzw. Makler,
  • Kosten für die Fahrt zur Wohnungsbesichtigung,
  • Portokosten und Kopierkosten,
  • Kosten für Zeitungen mit Immobilienteil,
  • Kosten für Makler und Wohnungsanzeigen (nur bei nachweisbarem Bedarf!).

Bevor der Leistungsbezieher jedoch einen Mietvertrag unterzeichnet, muss er diesen dem Jobcenter vorlegen. Dieses muss insbesondere der Miethöhe und den Nebenkosten zustimmen.

Finanzierung des Umzugs bei Anordnung durch das Jobcenter

Da Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht über die finanziellen Mittel verfügen, stellt sich die Frage der Finanzierung des Umzugs. Sofern das Jobcenter einen Umzug anordnet, kommt dieses für bestimmte Kosten auf.

Achtung: Kosten für ein Umzugsunternehmen zahlt das Jobcenter nur in Ausnahmen! Das genaue Procedere ist mit der Behörde abzusprechen. In der Regel liegt ein solcher Fall zum Beispiel bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor.

Üblicherweise müssen Leistungsbezieher auch bei einem Zwangsumzug ihren Umzug selbst organisieren: Umzugswagen mieten, Umzugskartons besorgen, Helfer organisieren. Diese Selbstorganisation ist mit weniger Kosten verbunden. Auf diesen bleiben Hartz-IV-Berechtigte jedoch nicht sitzen. Das Jobcenter übernimmt sowohl Kosten für den Umzugswagen als auch für die Umzugsmaterialien wie Kartons und Tragegurte u. Ä. Auch die Verpflegung der Helfer ist gesichert, allerdings über eine Pauschale. Ebenfalls abgesichert sind Beschädigungen von Einrichtungsgegenständen, sofern diese nachweislich während des Umzugs entstanden sind. Zudem kommt die Behörde für Kosten auf, die durch die sogenannten Schönheitsreparaturen entstehen.

Achtung: Doppelte Mietkosten durch eine Überschneidung von zwei Mietverträgen werden in der Regel nicht übernommen. Einzelfälle sind mit dem Jobcenter zu klären.

Mietkaution und Erstausstattung

Das Jobcenter übernimmt bzw. finanziert die Mietkaution. Zum einen gewährt es einen verzinsten Kredit für die Mietkaution. Der Leistungsempfänger muss diese jedoch erst dann zurückzahlen, wenn es seine finanzielle Situation zulässt. Eine Alternative ist die Kautionsbürgschaft. Zum anderen kommt die Behörde gegebenenfalls für eine Erstausstattung der Wohnung auf. Dazu zählen jedoch nur Möbel und Geräte, die nachweislich erforderlich und preislich angemessen sind.

Freiwilliger Umzug bei Hartz IV

Möchte ein Leistungsberechtigter freiwillig in eine neue Wohnung umziehen, sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen der erforderliche Umzug und zum anderen der nicht erforderliche Umzug. Gibt es keine nachweisebaren und anerkannten Gründe für den Umzug, muss der Hartz-IV-Bezieher ganz allein für die Kosten aufkommen. Er enthält keinerlei finanzielle Unterstützung. Anders ist es bei einem Umzug, dessen Gründe das Jobcenter anerkennt. Zu diesen – nachzuweisenden – Gründen gehören:

  • Eine neue Arbeitsstelle, die einen Umzug bedingt;
  • eine nicht verschuldete Kündigung des Vermieters;
  • eine durch äußere Einflüsse unbewohnbare Wohnung;
  • Geburt eines weiteren Kindes;
  • unter Umständen gesundheitliche Gründe;
  • Trennung vom in der Wohnung lebenden Partner;
  • bei unter 25-Jährigen außerdem eine unzumutbare Familiensituation oder die Gründung einer eigenen Familie durch Hochzeit oder Nachwuchs.

In diesen Fällen kommt das Jobcenter wie bei einem Zwangsumzug für die Kosten auf. Allerdings muss die Wohnung auch hier unterhalb der Quadratmeterobergrenze bleiben und die Miete muss angemessen sein. Liegt dagegen keiner dieser Gründe vor oder/und erkennt das Jobcenter vorgebrachte Gründe nicht an, muss der Leistungsberechtigte die Kosten für den freiwilligen Umzug bei Hartz IV allein tragen.

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