Hundesteuer: Für wen gibt es Vergünstigungen?

Ein Hund ist der treue Begleiter des Menschen. Leider fällt eine Hundesteuer an. Diese wird von der jeweiligen Kommune festgelegt und kann sehr unterschiedlich ausfallen. Spätestens bei einem Umzug sollten Sie daher prüfen, wie hoch die abzuführende Hundesteuer ist und ob die (neue) Gemeinde Ausnahmen zulässt. Denn es gibt sowohl Gründe für eine Befreiung als auch welche für eine Ermäßigung.

Hundesteuer ist Sache der Kommunen

Die Abgabe für Hundehalter ist eine sogenannte Gemeindesteuer. Diese ist nicht zweckgebunden. Gemeinden können die so erzielten Einnahmen in den allgemeinen Haushalt einfließen lassen und damit Ausgaben aller Art begleichen. Es gibt viele Argumente, die eine entsprechende Steuer stützen. Die wichtigste Begründung lautet, dass es einen Mehraufwand bei der Reinigung von Straßen und Wegen gibt.

Die Gemeinden können frei über die Höhe der vom Halter zu entrichtenden Beträge entscheiden. Das Gesamtaufkommen liegt in Deutschland geschätzt bei ca. 300 Millionen Euro jährlich. Die Spanne reicht in den Kommunen von wenigen Euro bis zu Beträgen deutlich über 100 Euro im Jahr. Am günstigsten ist ein Vierbeiner in den Bundesländern Bayern und Sachsen, am teuersten in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Zum Teil erheben die Gemeinden Zuschläge für die als gefährlich eingestuften Listenhunde. Außerdem reduzieren die meisten Gemeinden die Steuerhöhe pro Vierbeiner für Besitzer von mehreren Hunden. In der Regel können Halter Vergünstigungen oder eine Befreiung von der Hundesteuer beantragen. Dazu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Umzug, welche Kosten auf Sie zukommen und ob Sie ggf. unter eine der Voraussetzungen fallen. Zuständig sind meistens die Bürgerämter der Gemeinden.

Es gibt Fälle, bei denen die kommunalen Behörden keine Hundesteuer einziehen dürfen. Das gilt für den gewerblichen Einsatz von Hunden. Befreit sind üblicherweise daher zum Beispiel:

  • Händler,
  • Hundezüchter,
  • Tierheime,
  • Unternehmen und Institutionen mit Spür- und Wachhunden,
  • Schäfer,
  • Berufsjäger und Forstbeamte.

Je nach Gemeinde sind abweichende Regelungen im Detail möglich. Vereinzelt berechnen die Behörden zum Beispiel die ersten beiden Hunde eines Züchters, während die weiteren befreit sind.

Rückerstattung der Hundesteuer

Die Hundesteuer wird für zwölf Monate im Voraus bezahlt. Schafft der Halter seinen Vierbeiner ab oder stirbt dieser, erhält er eine anteilige Erstattung. Gleiches gilt, wenn Sie den Wohnort wechseln und in den Zuständigkeitsbereich einer neuen Gemeinde ziehen. Einen Antrag auf Rückerstattung sollten Sie so für wie möglich stellen. In der Regel ist eine Frist von 14 Tagen zum nächsten Monat einzuhalten. Denken Sie dabei an die Hundemarke. Diese ist mit der Abmeldung des Hundes abzugeben. Sollten Sie diese behalten wollen, können Sie diese entwerten lassen.

Gründe für eine Ermäßigung der Hundesteuer

Abhängig von der Regelung der jeweiligen Gemeinde ist es möglich, als Hundehalter eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragen können. Möglich ist dies unter anderem in folgenden Fällen:

  • Sie übernehmen einen Hund aus dem Tierheim. In vielen Fällen erhalten Sie dann einen Nachlass auf die Abgabe – zumindest für eine bestimmte Zeit. Der Grund: Die Tierheime sollen entlastet werden, sodass Personen einen finanziellen Anreiz bekommen, sich einen Hund aus den Einrichtungen zu holen. Bedingung ist jedoch vielerorts, dass Sie einen Hund aus einem Tierheim innerhalb der Gemeinde wählen.
  • Sie sind privater Hundehalter und benötigen das Tier zur Bewachung eines Gebäudes oder Grundstückes. Das Objekt muss jedoch in der Regel wenigsten 200 Meter Luftlinie vom nächsten bebauten Grund entfernt sein.
  • Sie benötigen einen Hund zur Ausübung Ihres Berufes, fallen jedoch nicht unter die allgemeine Befreiung gewerblich gehaltener Hunde.
  • Sie beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Darunter fallen Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Hartz-IV-Bezieher. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich je nach Gemeinde.
  • Sie sind Rentner, schwerbehindert oder fallen unter eine andere möglicherweise befreite Personengruppe. Je nach Gemeinde kann es entsprechende Regelungen geben.

Gründe für eine Befreiung von der Hundesteuer

Neben der allgemeinen Befreiung für gewerblich gehaltene Hunde gibt es weitere Gründe, die zu einer Befreiung von der Hundesteuer führen können. Je nach Gemeinde können Sie unter anderem mit Verweis auf folgende Gründe einen Antrag stellen:

  • Es handelt sich um einen Blindenhund bzw. einen Hund, der Sehbehinderte, Gehörlose, Höreingeschränkte oder andere Hilfebedürftige Menschen im Alltag unterstützt.
  • Es handelt sich um einen Rettungshund, der entsprechende Prüfungen bestanden hat und zum Schutz der Zivilbevölkerung im Krisenfall zur Verfügung steht.
  • Es handelt sich um Hunde, die Sie zwar privat halten, aber für den Einsatz als Forst-, Jagd- oder Herdenhund benötigen und einsetzen. Möglich ist eine solche Konstellation bei Angestellten entsprechender Betriebe, die selbst kein Gewerbe angemeldet haben.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind erforderlich?

Fallen Sie mit Ihrem Hund unter eine dieser Regelungen können Sie bei der zuständigen kommunalen Behörde einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer stellen. Den Antrag können Sie formlos einreichen. Sie benötigen je nach Begründung jedoch zusätzliche Unterlagen, die Sie als Kopie mit einreichen sollten:

  • Bescheid über das Einkommen bei Unterstützung nach dem Bundessozialhilfegesetz oder einen Rentenbescheid sowie ggf. zusätzlich Bescheinigungen über Unterhaltsleistungen, Mietkosten, Energiekosten, Wohngeld usw.
  • Schwerbehindertenausweis oder (amtsärztliche) Bescheinigung.
  • Arbeitsvertrag.
  • Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Prüfung zum Rettungshund.
  • Offizielles Schriftstück vom Tierheim über die Übernahme des Hundes.

Umzug: Hund ab- und anmelden

Da sich die Regelungen zwischen den Gemeinden unterscheiden, sollten Sie bei einem Umzug unbedingt prüfen, ob bisher für Sie geltende Regelungen am neuen Wohnort ebenfalls gelten oder ob dort erweiterte Gründe für eine Ermäßigung oder Befreiung vorliegen.

Wenn Sie sich an Ihrem alten Wohnort abmelden, sollten Sie konkret nachfragen: Ist ein Abmelden des Hundes ebenfalls erforderlich? Die bisherige Gemeinde streicht diesen erst zum nächsten Monat aus ihrer Liste, sodass Sie ggf. einen Monat länger Hundesteuer abführen müssen. In einigen Fällen ist es möglich, dass die neue Gemeinde Ihren Hund bei der alten abmeldet. Vergewissern Sie sich, ob dies automatisch geschieht. Bei der Anmeldung in der neuen Gemeinde sollten Sie außerdem den bisherigen Hundesteuerbescheid vorlegen.

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